Wissenswertes
Ehrenamtliches Engagement ist ein zentraler Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens in Deutschland. Um dieses Engagement zu fördern, bietet der Gesetzgeber finanzielle Anreize wie die Übungsleiterpauschale. Dieser Artikel gibt einen umfassenden Überblick über die Übungsleiterpauschale im Jahr 2025, ihre Voraussetzungen und Vorteile.

Pascal Griesel
CMO
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Was ist die Übungsleiterpauschale?
Was ist die Übungsleiterpauschale?
Die Übungsleiterpauschale ist ein steuerlicher Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie ermöglicht es Personen, die nebenberuflich bestimmte Tätigkeiten ausüben, bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei zu verdienen. Dieser Betrag wurde im Jahr 2021 von zuvor 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht und bleibt auch 2025 unverändert. Welche Tätigkeiten sind begünstigt? Die Pauschale gilt für nebenberufliche Tätigkeiten als: - Übungsleiter - Ausbilder - Erzieher - Betreuer - Künstler - sowie für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Diese Tätigkeiten müssen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Einrichtung erfolgen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Die Übungsleiterpauschale ist ein steuerlicher Freibetrag gemäß § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie ermöglicht es Personen, die nebenberuflich bestimmte Tätigkeiten ausüben, bis zu 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei zu verdienen. Dieser Betrag wurde im Jahr 2021 von zuvor 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht und bleibt auch 2025 unverändert. Welche Tätigkeiten sind begünstigt? Die Pauschale gilt für nebenberufliche Tätigkeiten als: - Übungsleiter - Ausbilder - Erzieher - Betreuer - Künstler - sowie für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Diese Tätigkeiten müssen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreiten Einrichtung erfolgen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Um von der Übungsleiterpauschale profitieren zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Nebenberuflichkeit: Die Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen, was etwa 14 Stunden pro Woche entspricht. 2. Gemeinnützige Tätigkeit: Die Tätigkeit muss im Rahmen einer gemeinnützigen Organisation oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. 3. Unmittelbare Zweckverfolgung: Die Tätigkeit muss unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Um von der Übungsleiterpauschale profitieren zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Nebenberuflichkeit: Die Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen, was etwa 14 Stunden pro Woche entspricht. 2. Gemeinnützige Tätigkeit: Die Tätigkeit muss im Rahmen einer gemeinnützigen Organisation oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausgeübt werden. 3. Unmittelbare Zweckverfolgung: Die Tätigkeit muss unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
Steuerliche Behandlung und Sozialversicherung
Steuerliche Behandlung und Sozialversicherung
Einnahmen bis zur Höhe von 3.000 Euro jährlich aus den genannten Tätigkeiten sind steuerfrei und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Übersteigt die Vergütung diesen Betrag, sind die darüber hinausgehenden Einnahmen steuer- und sozialversicherungspflichtig. Kombination mit anderen Einkünften Die Übungsleiterpauschale kann unter bestimmten Voraussetzungen mit anderen Einkünften kombiniert werden: - Minijob: Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die Verdienstgrenze für Minijobs 556 Euro pro Monat, was einem jährlichen Einkommen von bis zu 6.672 Euro entspricht. Durch die Kombination von Übungsleiterpauschale und Minijob können somit bis zu 9.672 Euro pro Jahr steuerfrei verdient werden. - Ehrenamtspauschale: Neben der Übungsleiterpauschale gibt es die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 Euro jährlich. Beide Pauschalen können kombiniert werden, sofern die Tätigkeiten klar voneinander abgegrenzt sind und unterschiedlichen Aufgabenbereichen entsprechen.
Einnahmen bis zur Höhe von 3.000 Euro jährlich aus den genannten Tätigkeiten sind steuerfrei und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Übersteigt die Vergütung diesen Betrag, sind die darüber hinausgehenden Einnahmen steuer- und sozialversicherungspflichtig. Kombination mit anderen Einkünften Die Übungsleiterpauschale kann unter bestimmten Voraussetzungen mit anderen Einkünften kombiniert werden: - Minijob: Seit dem 1. Januar 2025 beträgt die Verdienstgrenze für Minijobs 556 Euro pro Monat, was einem jährlichen Einkommen von bis zu 6.672 Euro entspricht. Durch die Kombination von Übungsleiterpauschale und Minijob können somit bis zu 9.672 Euro pro Jahr steuerfrei verdient werden. - Ehrenamtspauschale: Neben der Übungsleiterpauschale gibt es die Ehrenamtspauschale in Höhe von 840 Euro jährlich. Beide Pauschalen können kombiniert werden, sofern die Tätigkeiten klar voneinander abgegrenzt sind und unterschiedlichen Aufgabenbereichen entsprechen.

Zusammenfassung
Die Übungsleiterpauschale bietet eine attraktive Möglichkeit, nebenberufliches Engagement im gemeinnützigen Bereich finanziell zu honorieren, ohne steuerliche Nachteile zu erleiden. Für Personen, die sich in den genannten Tätigkeitsfeldern engagieren, stellt sie eine wertvolle Unterstützung dar und fördert das ehrenamtliche Engagement in Deutschland.
Die Übungsleiterpauschale bietet eine attraktive Möglichkeit, nebenberufliches Engagement im gemeinnützigen Bereich finanziell zu honorieren, ohne steuerliche Nachteile zu erleiden. Für Personen, die sich in den genannten Tätigkeitsfeldern engagieren, stellt sie eine wertvolle Unterstützung dar und fördert das ehrenamtliche Engagement in Deutschland.

Zusammenfassung
Die Übungsleiterpauschale bietet eine attraktive Möglichkeit, nebenberufliches Engagement im gemeinnützigen Bereich finanziell zu honorieren, ohne steuerliche Nachteile zu erleiden. Für Personen, die sich in den genannten Tätigkeitsfeldern engagieren, stellt sie eine wertvolle Unterstützung dar und fördert das ehrenamtliche Engagement in Deutschland.
Die Übungsleiterpauschale bietet eine attraktive Möglichkeit, nebenberufliches Engagement im gemeinnützigen Bereich finanziell zu honorieren, ohne steuerliche Nachteile zu erleiden. Für Personen, die sich in den genannten Tätigkeitsfeldern engagieren, stellt sie eine wertvolle Unterstützung dar und fördert das ehrenamtliche Engagement in Deutschland.

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